====== Dauer der mündlichen Verhandlung ====== Regel 113 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Dauer und den Ablauf der mündlichen Verhandlung. Regel 113.1 EPGVO -> [[Ziel der Verhandlungsdauer]] \\ Der Vorsitzende Richter strebt an, die mündliche Verhandlung innerhalb eines Tages abzuschließen. Regel 113.2 EPGVO -> [[Beschränkung der Beweiserbringung]] \\ Die mündliche Beweiserbringung ist auf bestimmte Fragen zu beschränken. Regel 113.3 EPGVO -> [[Beschränkung der mündlichen Ausführungen]] \\ Der Vorsitzende Richter kann die mündlichen Ausführungen einer Partei beschränken, wenn der Spruchkörper ausreichend unterrichtet ist. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 3 – MÜNDLICHES VERFAHREN|Mündliches Verfahren]] \\ Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Rolle des Vorsitzenden Richters und der Durchführung der mündlichen Verhandlung.