====== Datum der Entscheidung und Aktenzeichen ====== Regel 151 (b) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) verlangt, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen enthält. **Regel 151 (b) EPGVO** Der Antrag auf Kostenfestsetzung muss das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen enthalten. ===== siehe auch ===== Regel 151 EPGVO -> [[Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung]] \\ Bestimmt, dass die obsiegende Partei innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen muss und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.