====== Das Berufungsgericht ======
**Artikel 9 (1) EPGÜ** \\
Jeder Spruchkörper des __Berufungsgerichts__ tagt in einer multinationalen Zusammensetzung aus fünf Richtern. Er besteht aus drei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]] sind, und zwei technisch qualifizierten Richtern, die über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Technik verfügen. Die technisch qualifizierten Richter werden dem Spruchkörper vom [[Präsident des Berufungsgerichts|Präsidenten des Berufungsgerichts]] aus dem [[Richterpool]] gemäß Artikel 18 zugewiesen.
**Artikel 9 (2) EPGÜ** \\
Ungeachtet des Absatzes 1 besteht ein Spruchkörper, der mit Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i [-> [[Zuständigkeit des Gerichts]]] befasst ist, aus drei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]] sind.
**Artikel 9 (3) EPGÜ** \\
Den Vorsitz in jedem Spruchkörper des Berufungsgerichts führt ein rechtlich qualifizierter Richter.
**Artikel 9 (4) EPGÜ** \\
Die Spruchkörper des Berufungsgerichts werden im Einklang mit der [[Satzung]] gebildet.
**Artikel 9 (5) EPGÜ** \\
Das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg.
§§ 6 - 14 (Kapitel II) -> [[Institutionelle Bestimmungen]] \\
§§ 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\
-> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
===== siehe auch =====
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\