====== Darstellung der Anträge und Tatsachen ====== Regel 350.4 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Darstellung der von den Parteien gestellten Anträge und vorgebrachten Tatsachen in der Entscheidung. **Regel 350.4 EPGVO** Die Entscheidung des Gerichts erster Instanz enthält eine kurze Darstellung der von den Parteien gestellten Anträge und der von den Parteien vorgebrachten Tatsachen sowie die Tatsachen und rechtlichen Ausführungen, auf die das Gericht seine Entscheidung stützt. ===== siehe auch ===== Regel 350 -> [[Entscheidungen]] \\ Regelt die Anforderungen an Entscheidungen des Gerichts.