====== Bitte um Stellungnahme an den Präsidenten des Europäischen Patentamts ====== Regel 94 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, den Präsidenten des Europäischen Patentamts um eine schriftliche Stellungnahme zu ersuchen. **Regel 94 EPGVO** Der Berichterstatter kann von sich aus oder auf Aufforderung durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts den Präsidenten des Europäischen Patentamts um eine schriftliche Stellungnahme zu allen Fragen ersuchen, die im Verlauf des Verfahrens nach diesem Abschnitt und einer durch den Kläger nach Regel 200 eingelegten Berufung auftreten. Der Kläger hat das Recht, auf die Stellungnahme des Präsidenten zu erwidern. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 6 – KLAGEN GEGEN ENTSCHEIDUNGEN DES EUROPÄISCHEN PATENTAMTS IN AUSFÜHRUNG DER AUFGABEN GEMÄSS ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG (EU) NR. 1257/2012|Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] \\ Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.