====== Bindung neuer Parteien an den Verfahrensstand ====== Regel 306.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, in welchem Maße eine neue Partei an den bisherigen Verfahrensstand gebunden ist. **Regel 306.2 EPGVO** Das Gericht bestimmt ferner, in welchem Maße eine neue Partei an den bisherigen Verfahrensstand gebunden ist. ===== siehe auch ===== Regel 306 -> [[Auswirkungen auf das Verfahren]] \\ Regelt die Auswirkungen einer Parteiänderung auf das Verfahren.