====== Bindung des Streithelfers an die Entscheidung ====== Regel 316 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass ein Streithelfer an die Entscheidung über die Klage gebunden ist. **Regel 316 (3) EPGVO** Ein Streithelfer ist an die Entscheidung über die Klage gebunden. ===== siehe auch ===== Regel 316 EPGVO -> [[Aufforderung zur Streithilfe]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter oder dem Vorsitzenden Richter, eine Person, die vom Ausgang des Verfahrens betroffen ist, zur Streithilfe aufzufordern, und beschreibt die Anforderungen an die Aufforderung und den Streithilfeantrag.