====== Bindung des Streithelfers an die Entscheidung ====== Regel 316.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Bindung des Streithelfers an die Entscheidung über die Klage. **Regel 316.3 EPGVO** Ein Streithelfer ist an die Entscheidung über die Klage gebunden. ===== siehe auch ===== Regel 316 -> [[Aufforderung zur Streithilfe]] \\ Regelt die Aufforderung zur Streithilfe im Verfahren.