====== Bindung des neuen Inhabers an Entscheidungen ====== Regel 312.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Bindung des neuen Inhabers an in das Register eingetragene Entscheidungen, wenn er das Verfahren nicht übernimmt. **Regel 312.3 EPGVO** Entscheidet sich der neue Inhaber, das Verfahren nicht zu übernehmen, sind alle in das Register eingetragenen Entscheidungen in dem Verfahren für ihn bindend. ===== siehe auch ===== Regel 312 -> [[Übertragung des Patents oder der Patentanmeldung während des Verfahrens]] \\ Regelt die Übertragung eines Patents oder einer Patentanmeldung während des Verfahrens.