====== Bindung des Gerichts erster Instanz an die Entscheidung des Berufungsgerichts ====== Artikel 75 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt die Bindung des Gerichts erster Instanz an die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts fest. **Artikel 75 (2)** Wird eine Sache gemäß Absatz 1 an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen, so ist dieses an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Berufungsgerichts gebunden. ===== siehe auch ===== Artikel 75 -> [[Entscheidung über die Berufung und Zurückverweisung]] \\ Regelt die Entscheidungen über Berufungen und die Möglichkeit der Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz.