====== Bindung an die Entscheidung des Berufungsgerichts ====== Regel 243.2 EPGVO regelt die Bindung des Gerichts erster Instanz an die Entscheidung und die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts. **Regel 243.2 EPGVO** Wird eine Klage an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen, ist das Gericht an die Entscheidung und die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts gebunden. ===== siehe auch ===== Regel 243 -> [[Zurückverweisung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Zurückverweisung einer Klage an das Gericht erster Instanz.