====== Bindung an die Entscheidung des Berufungsgerichts ====== Regel 243 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht erster Instanz an die Entscheidung und die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts gebunden ist, wenn eine Klage an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen wird. **Regel 243 (2) EPGVO** Wird eine Klage an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen, ist das Gericht an die Entscheidung und die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts gebunden. ===== siehe auch ===== Regel 243 EPGVO -> [[Zurückverweisung]] \\ Erlaubt dem Berufungsgericht, die Klage zur Entscheidung oder erneuten Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und beschreibt die Bindung des Gerichts erster Instanz an die Entscheidung des Berufungsgerichts.