====== Bildung der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz ====== Regel 4 (1) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt die Einrichtung einer speziellen Abteilung für den einheitlichen Patentschutz innerhalb des Europäischen Patentamts. **Regel 4 (1) DOEPS** Im Europäischen Patentamt wird hiermit eine Abteilung für den einheitlichen Patentschutz als besonderes Organ im Sinne von Artikel 143 Absatz 2 EPÜ gebildet. ===== siehe auch ===== Regel 4 DOEPS -> [[Abteilung für den einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz.