====== Bezugnahme auf Kanzlei und Kanzler ====== Regel 3 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass die Bezugnahme auf die Kanzlei oder den Kanzler auch den Hilfskanzler und die entsprechende Nebenstelle umfasst. **Regel 3 (1) EPGVO** Soweit diese Verfahrensordnung auf die Kanzlei oder den Kanzler Bezug nimmt und die Vornahme von Handlungen vorsieht, beinhaltet diese Bezugnahme – soweit anwendbar – auch den Hilfskanzler und die entsprechende Nebenstelle. ===== siehe auch ===== Regel 3 EPGVO -> [[Befugnisse der Mitarbeiter der Kanzlei und der Nebenstellen der Kanzlei, Aufgaben der Kanzlei wahrzunehmen]] \\ Erlaubt den Mitarbeitern der Kanzlei und der Nebenstellen der Kanzlei, Aufgaben der Kanzlei wahrzunehmen, und beschreibt die Bedingungen für die Vornahme von Handlungen durch diese Mitarbeiter.