====== Bewertung durch die Kommission ====== Artikel 5 (4) der [[Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] verpflichtet die Kommission, das Funktionieren der geltenden Beschränkungen zu bewerten und gegebenenfalls Vorschläge vorzulegen. **Artikel 5 (4) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die [[Kommission]] bewertet in ihrem [[Bericht über die Durchführung dieser Verordnung|Bericht]] nach Artikel 16 Absatz 1 das Funktionieren der geltenden [[Beschränkungen]] und legt — sofern erforderlich — geeignete Vorschläge vor. ===== siehe auch ===== Artikel 5 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Einheitlicher Schutz]] \\ Beschreibt die Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.