====== Beweissicherung ======= Nach Art. 60 Abs. 5 EPGÜ [-> [[Anordnung ohne Anhörung der anderen Partei]]] können die Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion nötigenfalls ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet werden. ===== siehe auch ===== Artikel 60 -> [[Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten]] \\ Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten anordnen, um Beweise für eine behauptete Verletzung zu sichern. \\