====== Beweismittel und Beweiserhebung ====== Regel 170 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind und welche Mittel zur Beweiserhebung genutzt werden können. Regel 170 (1) EPGVO -> [[Zulässige Beweismittel]] \\ Definiert die Arten von Beweismitteln, die in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind. Regel 170 (2) EPGVO -> [[Mittel der Beweiserhebung]] \\ Beschreibt die Methoden, die zur Beweiserhebung eingesetzt werden können. Regel 170 (3) EPGVO -> [[Erweiterte Mittel der Beweiserhebung]] \\ Erläutert zusätzliche Mittel der Beweiserhebung gemäß den Artikeln 59 und 60 des Übereinkommens. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Teil 2: Beweis|Beweis]] \\ Regelt die Beweismittel und die Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht, einschließlich der zulässigen Beweismittel und der Methoden zur Beweiserhebung.