====== Beweismittel und Beweiserhebung ====== Regel 170 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die zulässigen Beweismittel und die Methoden der Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht. Regel 170 (1) EPGVO -> [[Zulässige Beweismittel]] \\ Listet die verschiedenen Arten von Beweismitteln auf, die im Verfahren vor dem Gericht zulässig sind. Regel 170 (2) EPGVO -> [[Methoden der Beweiserhebung]] \\ Beschreibt die verschiedenen Methoden, die zur Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht verwendet werden können. Regel 170 (3) EPGVO -> [[Weitere Mittel der Beweiserhebung]] \\ Ergänzt die Methoden der Beweiserhebung um weitere Maßnahmen, die das Gericht anordnen kann. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.