====== Beweismittel ====== Regel 378A der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Anforderungen an die Beweismittel fest, die dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beizufügen sind. Regel 378A.1 EPGVO -> [[Erforderliche Beweismittel]] \\ Beschreibt die erforderlichen Beweismittel, die dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beizufügen sind. Regel 378A.2 EPGVO -> [[Zusätzliche Beweismittel]] \\ Regelt die Einreichung zusätzlicher Beweismittel und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 6 – GEBÜHREN UND PROZESSKOSTENHILFE|Gebühren und Prozesskostenhilfe]] \\ Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.