====== Beweismittel ======
**Artikel 53 (1) EPGÜ** \\
In den Verfahren vor dem Gericht sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:
a) Anhörung der Parteien;\\
b) Einholung von Auskünften;\\
c) Vorlage von Urkunden;\\
d) Vernehmung von Zeugen;\\
e) Gutachten durch Sachverständige;\\
f) Einnahme des Augenscheins;\\
g) Vergleichstests oder Versuche;\\
h) Abgabe einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung (Affidavit).\\
**Artikel 53 (2) EPGÜ** \\
Die Verfahrensordnung regelt das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme. Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt unter der Aufsicht des Gerichts und beschränkt sich auf das notwendige Maß.
===== siehe auch =====
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\