====== Beweismittel ====== **Artikel 53 (1) EPGÜ** \\ In den Verfahren vor dem Gericht sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: a) Anhörung der Parteien;\\ b) Einholung von Auskünften;\\ c) Vorlage von Urkunden;\\ d) Vernehmung von Zeugen;\\ e) Gutachten durch Sachverständige;\\ f) Einnahme des Augenscheins;\\ g) Vergleichstests oder Versuche;\\ h) Abgabe einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung (Affidavit).\\ **Artikel 53 (2) EPGÜ** \\ Die Verfahrensordnung regelt das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme. Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt unter der Aufsicht des Gerichts und beschränkt sich auf das notwendige Maß. ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\