====== Beweislast und Glaubhaftmachung ====== Regel 204 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an die Beweislast und die Glaubhaftmachung, die der Antragsteller erbringen muss, um den Antrag zu unterstützen. **Regel 204 (2) EPGVO** Der Antragsteller trägt die Beweislast und muss glaubhaft machen, dass: (a) ein Verstoß gegen ein Patent vorliegt oder unmittelbar droht; (b) ohne die einstweilige Maßnahme ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde; (c) die Interessen des Antragstellers die Interessen des Antragsgegners überwiegen. ===== siehe auch ===== Regel 204 EPGVO -> [[Anträge auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für Anträge auf einstweilige Maßnahmen.