====== Beweislast des Antragstellers ====== Regel 211 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass das Gericht dem Antragsteller auferlegen kann, alle verfügbaren Beweise vorzulegen, um die Berechtigung des Antrags zu bestätigen. **Regel 211 (2) EPGVO** Im Rahmen der Entscheidungsfindung kann das Gericht dem Antragsteller auferlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller gemäß Artikel 47 zur Einleitung eines Verfahrens berechtigt ist, das betreffende Patent gültig ist und sein Recht verletzt wird oder verletzt zu werden droht. ===== siehe auch ===== Regel 211 EPGVO -> [[Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.