====== Beweisangebot ====== Regel 171 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, wie Beweise für Tatsachenbehauptungen, die von der anderen Partei bestritten werden, angeboten werden müssen. Regel 171 (1) EPGVO -> [[Angabe von Beweismitteln bei bestrittenen Tatsachen]] \\ Beschreibt die Pflicht einer Partei, Beweise für bestrittene Tatsachen anzugeben. Regel 171 (2) EPGVO -> [[Unbestrittene Tatsachen]] \\ Erläutert, dass Tatsachenbehauptungen, die nicht konkret bestritten werden, als unstreitig gelten. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Teil 2: Beweis|Beweis]] \\ Regelt die Beweismittel und die Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht, einschließlich der zulässigen Beweismittel und der Methoden zur Beweiserhebung.