====== Bestreiten des Anspruchs ====== Regel 137 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Verfahren, wenn die unterlegene Partei den in dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz geltend gemachten Anspruch bestreitet. **Regel 137 (2) EPGVO** Bestreitet die unterlegene Partei den in dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz geltend gemachten Anspruch, muss sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz oder, wenn ein Verfahren zur Offenlegung der Bücher durchgeführt wurde, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Angaben gemäß Regel 131.2, eine Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz einreichen. ===== siehe auch ===== Regel 137 EPGVO -> [[Erwiderung der unterlegenen Partei]] \\ Legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz eine Erwiderung einreichen muss.