====== Bestimmung eines Termins für eine Zwischenanhörung ====== Regel 93 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, nach Rücksprache mit dem Kläger, gegebenenfalls einen Termin für eine Zwischenanhörung zu bestimmen. **Regel 93 (2) EPGVO** Gegebenenfalls kann der Berichterstatter, nach Rücksprache mit dem Kläger, einen Termin für eine Zwischenanhörung bestimmen. ===== siehe auch ===== Regel 93 EPGVO -> [[Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch den Berichterstatter.