====== Bestimmung eines Termins für eine Zwischenanhörung ====== Regel 93.2 EPGVO erlaubt dem Berichterstatter, einen Termin für eine Zwischenanhörung zu bestimmen. **Regel 93.2 EPGVO** Gegebenenfalls kann der Berichterstatter, nach Rücksprache mit dem Kläger, einen Termin für eine Zwischenanhörung bestimmen. ===== siehe auch ===== Regel 93 -> [[Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch das Gericht.