====== Bestimmung des Berichterstatters durch den Vorsitzenden Richter ====== Regel 231 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Bestimmung eines rechtlich qualifizierten Richters als Berichterstatter durch den Vorsitzenden Richter des Spruchkörpers. **Regel 231 (1) EPGVO** Der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers, dem die Klage zugewiesen wurde, bestimmt einen rechtlich qualifizierten Richter des Spruchkörpers als Berichterstatter. Der Vorsitzende Richter kann sich selbst als Berichterstatter bestimmen. ===== siehe auch ===== Regel 231 EPGVO -> [[Bestimmung des Berichterstatters]] \\ Regelt die Bestimmung eines rechtlich qualifizierten Richters als Berichterstatter durch den Vorsitzenden Richter des Spruchkörpers.