====== Bestimmung des Berichterstatters bei der Zentralkammer ====== Regel 38.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) behandelt die Bestimmung des Berichterstatters bei der Zentralkammer. **Regel 38.2 EPGVO** Der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers, dem die Widerklage auf Nichtigerklärung zugewiesen wurde, bestimmt einen rechtlich qualifizierten Richter des Spruchkörpers als Berichterstatter. ===== siehe auch ===== Regel 38 EPGVO -> [[Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens befasst]] \\ Beschreibt das schriftliche Verfahren, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verwiesen wird.