====== Bestimmung des Berichterstatters ======
Regel 18 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt den Prozess der Bestimmung eines Berichterstatters im Verfahren.
**Regel 18 EPGVO**
Der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers, dem die Klage zugewiesen wurde, bestimmt einen rechtlich qualifizierten Richter des Spruchkörpers als Berichterstatter. Der Vorsitzende Richter kann sich selbst als Berichterstatter bestimmen. Die Kanzlei teilt dem Kläger und dem Beklagten so bald wie möglich mit, wer der Berichterstatter ist.
Regel 41(b) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bestimmung des Berichterstatters.
**Regel 41(b) EPGVO**
Wird eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer
verwiesen, gilt Folgendes:
Regel 18 gilt entsprechend: Der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers, dem die Klage zugewiesen wurde, bestimmt einen rechtlich qualifizierten Richter des Spruchkörpers als Berichterstatter.
Regel 231 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bestimmung des Berichterstatters im Berufungsverfahren.
**Regel 231 EPGVO**
Der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers, dem die Klage zugewiesen wurde, bestimmt einen rechtlich qualifizierten Richter des Spruchkörpers als Berichterstatter. Der Vorsitzende Richter kann sich selbst als Berichterstatter bestimmen. Die Kanzlei teilt dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten so bald wie möglich mit, wer der Berichterstatter ist.
===== siehe auch =====
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1, Klageschrift -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Klageschrift|Klageschrift]] \\
Legt die Anforderungen an die Klageschrift, die Sprachenverwendung, die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse, die Eintragung ins Register, die Zuweisung sowie die Bestimmung des Berichterstatters fest.
Regel 41 EPGVO -> [[Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit der Klage nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens befasst]] \\
Beschreibt das schriftliche Verfahren, wenn eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen wird.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 1 – BERUFUNGSSCHRIFT, BERUFUNGSBEGRÜNDUNG|Berufungsschrift, Berufungsbegründung]] \\
Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.