====== Bestimmung des Berichterstatters ====== Regel 231 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Bestimmung eines rechtlich qualifizierten Richters als Berichterstatter durch den Vorsitzenden Richter des Spruchkörpers. Regel 231 (1) EPGVO -> [[Bestimmung des Berichterstatters durch den Vorsitzenden Richter]] \\ Der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers, dem die Klage zugewiesen wurde, bestimmt einen rechtlich qualifizierten Richter des Spruchkörpers als Berichterstatter. Der Vorsitzende Richter kann sich selbst als Berichterstatter bestimmen. Regel 231 (2) EPGVO -> [[Mitteilung des Berichterstatters]] \\ Die Kanzlei teilt dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten so bald wie möglich mit, wer der Berichterstatter ist. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.