====== Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage ====== Regel 60 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage. Regel 60.1 EPGVO -> [[Festsetzung des Wertes der Verletzungswiderklage]] \\ Der Wert der Verletzungswiderklage wird vom Berichterstatter im Zwischenverfahren festgesetzt. Regel 60.2 EPGVO -> [[Entrichtung der streitwertabhängigen Gebühr]] \\ Übersteigt der Wert der Verletzungswiderklage 500.000 EUR, muss der Beklagte eine streitwertabhängige Gebühr entrichten. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 2 – KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG|Klage auf Nichtigerklärung]] \\ Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.