====== Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Festsetzung von Schadenersatz ====== Regel 149 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Festsetzung des Wertes des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr. **Regel 149 (3) EPGVO** Der Wert des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz wird durch das Gericht festgesetzt. Die streitwertabhängige Gebühr wird auf Basis dieses Wertes berechnet. ===== siehe auch ===== Regel 149 EPGVO -> [[Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Angaben zu den geforderten Beträgen, den vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln.