====== Bestimmung der Handlungen und Beschränkungen ====== Artikel 5 (3) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] beschreibt, dass die Handlungen und Beschränkungen in den Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten bestimmt sind. **Artikel 5 (3) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die Handlungen, gegen die [[europäisches Patent|das Patent]] Schutz nach Absatz 1 bietet, sowie die geltenden [[Beschränkungen]] sind in den Rechtsvorschriften bestimmt, die für [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung]] in dem [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaat]] gelten, dessen nationales Recht auf das [[Ein Europäisches Patentmit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens|Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung als ein Gegenstand des Vermögens]] nach Artikel 7 [-> [[Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent]]] anwendbar ist. ===== siehe auch ===== Artikel 5 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Einheitlicher Schutz]] \\ Beschreibt die Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.