====== Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen ====== Regel 185 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung. Regel 185.1 EPGVO -> [[Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen durch das Gericht]] \\ Das Gericht kann von Amts wegen und nach Anhörung der Parteien einen gerichtlichen Sachverständigen bestellen. Regel 185.2 EPGVO -> [[Vorschläge der Parteien zur Auswahl des gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Die Parteien können Vorschläge zur Person des gerichtlichen Sachverständigen machen. Regel 185.3 EPGVO -> [[Anforderungen an die Fachkenntnis und Unabhängigkeit des gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Der gerichtliche Sachverständige muss über die erforderliche Fachkenntnis, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfügen. Regel 185.4 EPGVO -> [[Inhalt der Anordnung zur Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Die Anordnung zur Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen muss bestimmte Angaben enthalten. Regel 185.5 EPGVO -> [[Übermittlung der Anordnung und erforderliche Unterlagen an den Sachverständigen]] \\ Der Sachverständige erhält eine Abschrift der Anordnung zusammen mit den erforderlichen Schriftstücken. Regel 185.6 EPGVO -> [[Bestätigung der fristgerechten Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen]] \\ Der Sachverständige muss schriftlich bestätigen, dass er das Gutachten innerhalb der festgesetzten Frist vorlegen wird. Regel 185.7 EPGVO -> [[Vereinbarung und Anpassung der Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Das Gericht vereinbart mit dem Sachverständigen eine Vergütung für das Gutachten und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Regel 185.8 EPGVO -> [[Folgen bei Fristversäumnis durch den gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Legt ein Sachverständiger sein Gutachten nicht fristgerecht vor, kann das Gericht einen anderen Gutachter bestellen. Regel 185.9 EPGVO -> [[Führung einer Liste von technischen Sachverständigen durch die Kanzlei]] \\ Die Kanzlei führt eine nicht verbindliche Liste von technischen Sachverständigen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Kapitel 2 – Gerichtliche Sachverständige|Gerichtliche Sachverständige]] \\ Beschreibt die Bestellung und Pflichten von gerichtlichen Sachverständigen.