====== Bestellung durch das Gericht ====== Regel 185.1 EPGVO erlaubt dem Gericht, von Amts wegen und nach Anhörung der Parteien einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen. **Regel 185.1 EPGVO** Muss das Gericht eine konkrete technische oder sonstige Frage in Bezug auf das Verfahren klären, kann es von Amts wegen und nach Anhörung der Parteien einen gerichtlichen Sachverständigen bestellen. ===== siehe auch ===== Regel 185 -> [[Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung.