====== Bestellung durch das Gericht ====== Regel 185 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, von Amts wegen und nach Anhörung der Parteien einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage in Bezug auf das Verfahren geklärt werden muss. **Regel 185 (1) EPGVO** Muss das Gericht eine konkrete technische oder sonstige Frage in Bezug auf das Verfahren klären, kann es von Amts wegen und nach Anhörung der Parteien einen gerichtlichen Sachverständigen bestellen. ===== siehe auch ===== Regel 185 EPGVO -> [[Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung.