====== Bestandteile der mündlichen Verhandlung ====== Regel 112.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bestandteile der mündlichen Verhandlung. **Regel 112.2 EPGVO** Die mündliche Verhandlung umfasst (a) die Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien; (b) die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen unter Leitung des Vorsitzenden Richters. ===== siehe auch ===== Regel 112 EPGVO -> [[Durchführung der mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung.