====== Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht ====== Regel 365 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht. Regel 365.1 EPGVO -> [[Unterrichtung des Berichterstatters und Bestätigung des Vergleichs]] \\ Beschreibt die Unterrichtung des Berichterstatters über einen Vergleich und die Möglichkeit der Bestätigung durch das Gericht. Regel 365.2 EPGVO -> [[Vertraulichkeit der Vergleichsdetails]] \\ Regelt die Möglichkeit, auf Antrag der Parteien die Vertraulichkeit der Vergleichsdetails anzuordnen. Regel 365.3 EPGVO -> [[Eintragung der Entscheidung über den Vergleich in das Register]] \\ Regelt die Eintragung der Entscheidung des Gerichts über den Vergleich in das Register. Regel 365.4 EPGVO -> [[Kostenentscheidung bei Vergleich]] \\ Regelt die Kostenentscheidung des Berichterstatters gemäß den Bestimmungen des Vergleichs. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 13 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 13 – VERGLEICH|Vergleich]] \\ Regelt die Bestimmungen zum Vergleich im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.