====== Bestätigung des Termins der Zwischenanhörung ====== Regel 58 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter den Termin der Zwischenanhörung bestätigt. **Regel 58 (2) EPGVO** Der Berichterstatter bestätigt den Termin der Zwischenanhörung. ===== siehe auch ===== Regel 58 EPGVO -> [[Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorbehaltlich des möglichen Austausches weiterer Schriftsätze]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens informiert und den Termin der Zwischenanhörung bestätigt.