====== Bestätigung des Eingangs ====== Regel 4 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass die Kanzlei den Eingang der elektronisch eingereichten Unterlagen durch eine elektronische Quittung bestätigt. **Regel 4 (2) EPGVO** Die Kanzlei bestätigt den Eingang der elektronisch eingereichten Schriftsätze und Unterlagen durch eine elektronische Quittung, die an den Absender zurückgesendet wird. Diese Quittung dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Einreichung. ===== siehe auch ===== Regel 4 EPGVO -> [[Einreichung von Unterlagen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen bei der Kanzlei oder der betreffenden Nebenstelle in elektronischer Form und die Bestätigung des Eingangs durch eine elektronische Quittung.