====== Bestätigung der fristgerechten Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen ====== Regel 185.6 EPGVO beschreibt die Pflicht des Sachverständigen, die fristgerechte Vorlage des Gutachtens zu bestätigen. **Regel 185.6 EPGVO** Der Sachverständige ist verpflichtet, nach Erhalt der Anordnung in schriftlicher Form zu bestätigen, dass er das Gutachten innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist vorlegen wird. ===== siehe auch ===== Regel 185 -> [[Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung.