====== Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung ====== Regel 164 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) ermöglicht dem Berufungsgericht, die Entscheidung der ersten Instanz zu bestätigen, abzuändern oder aufzuheben. **Regel 164 (1) EPGVO** Das Berufungsgericht kann die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen, abändern oder aufheben. ===== siehe auch ===== Regel 164 EPGVO -> [[Entscheidungen des Berufungsgerichts]] \\ Beschreibt die Entscheidungen, die das Berufungsgericht treffen kann.