====== Besonderes Übereinkommen im Sinne des EPÜ ====== Artikel 1 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] definiert die Verordnung als besonderes Übereinkommen im Sinne des EPÜ. **Artikel 1 (2)** Diese Verordnung stellt ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 142 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente dar. ===== siehe auch ===== Artikel 1 -> [[Gegenstand]] \\ Legt den Gegenstand der Verordnung fest, nämlich die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes.