====== Besondere Verfahrensregeln für die Beschwerde ====== Regel 166 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) spezifiziert die besonderen Verfahrensregeln, die für die Durchführung von Beschwerden gelten. Regel 166 (1) EPGVO -> [[Einleitung des Beschwerdeverfahrens]] \\ Bestimmt die Bedingungen und Fristen für die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz. Regel 166 (2) EPGVO -> [[Schriftliches Verfahren]] \\ Legt die Anforderungen an das schriftliche Verfahren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fest, einschließlich der Einreichung von Schriftsätzen und Beweismitteln. Regel 166 (3) EPGVO -> [[Zwischenverfahren]] \\ Beschreibt das Zwischenverfahren, das vor dem mündlichen Verfahren stattfinden kann, um offene Fragen und Verfahrensschritte zu klären. Regel 166 (4) EPGVO -> [[Mündliches Verfahren]] \\ Regelt die Durchführung des mündlichen Verfahrens, das Teil des Beschwerdeverfahrens sein kann und die Beteiligung der Parteien einschließt. Regel 166 (5) EPGVO -> [[Entscheidung]] \\ Erklärt, wie das Gericht eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren trifft und welche Formalitäten dabei zu beachten sind. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.