====== Beschränkungsverfahren ====== Regel 202 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt das Verfahren zur Beschränkung eines Patents auf Antrag des Patentinhabers. Regel 202 (1) EPGVO -> [[Einreichung des Antrags]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Einreichung eines Antrags auf Beschränkung des Patents durch den Patentinhaber. Regel 202 (2) EPGVO -> [[Prüfung des Antrags]] \\ Legt fest, dass der Antrag auf Beschränkung durch das Gericht geprüft wird und die Bedingungen unter denen er abgelehnt oder genehmigt wird. Regel 202 (3) EPGVO -> [[Einbindung anderer Parteien]] \\ Beschreibt, wie der Antragsteller andere Parteien über den Beschränkungsantrag informiert und deren Möglichkeit, Stellung zu nehmen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.