====== Beschränkung der Personenanzahl ====== Regel 262A.6 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Beschränkung der Anzahl der Personen, die Zugang zu den vertraulichen Informationen haben dürfen. **Regel 262A.6 EPGVO** Die Zahl der in Absatz 1 in Bezug genommenen Personen darf nicht größer sein als für die Einhaltung des Rechts der Verfahrensparteien auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren erforderlich und muss mindestens eine natürliche Person jeder Partei sowie die jeweiligen Anwälte oder Vertreter dieser Verfahrensparteien umfassen. Eine Ausnahme von dem Erfordernis einer natürlichen Person kann allerdings erfolgen, wenn die Parteien übereinstimmend einer Beschränkung des Zugangs auf „Outside Attorneys‘ Eyes only“ zustimmen((vgl. LD Den Haag, Anordnung vom 4. März 2024 – UPC_CFI_239/2023, App_589842/2023, Rn. 10; LD Hamburg, Anordnung vom 15. August 2024 – UPC_CFI_22/2023, ORD_ 40053/2024, APP_39808/2024)). In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit einer Beschränkung auf die anwaltlichen Vertreter als „confidentiality club“.((LD Hamburg, UPC_CFI_22/2023, Anordnung ORD_Nr. 49363/2024 vom 24. Oktober 2024 im Verfahren ACT_460565/2023)) ===== siehe auch ===== Regel 262A EPGVO -> [[Schutz vertraulicher Informationen]] \\ Regelt den Schutz vertraulicher Informationen im Verfahren und die Bedingungen, unter denen der Zugang zu diesen Informationen eingeschränkt werden kann.