====== Beschränkung der mündlichen Beweiserbringung ====== Regel 113 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschränkt die mündliche Beweiserbringung auf die Fragen, die der Berichterstatter oder Vorsitzende Richter als aufgrund von mündlichen Zeugenaussagen zu entscheidende Fragen ermittelt hat. **Regel 113 (2) EPGVO** In der mündlichen Verhandlung oder einer gesonderten Anhörung ist die mündliche Beweiserbringung auf die Fragen zu beschränken, die der Berichterstatter oder Vorsitzende Richter als aufgrund von mündlichen Zeugenaussagen zu entscheidende Fragen ermittelt hat. ===== siehe auch ===== Regel 113 EPGVO -> [[Dauer der mündlichen Verhandlung]] \\ Bestimmt, dass die mündliche Verhandlung in der Regel innerhalb eines Tages abgeschlossen werden soll und der Vorsitzende Richter die mündlichen Ausführungen der Parteien zeitlich begrenzen kann.