====== Beschränkung der mündlichen Ausführungen ====== Regel 113.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Beschränkung der mündlichen Ausführungen. **Regel 113.3 EPGVO** Der Vorsitzende Richter kann, nach Rücksprache mit dem Spruchkörper, die mündlichen Ausführungen einer Partei beschränken, wenn der Spruchkörper ausreichend unterrichtet ist. ===== siehe auch ===== Regel 113 EPGVO -> [[Dauer der mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt die Dauer und den Ablauf der mündlichen Verhandlung.