====== Beschränkung auf gestellte Fragen ====== Regel 186.3 EPGVO legt fest, dass der gerichtliche Sachverständige sich in seinem Gutachten nur mit den Fragen beschäftigen darf, die ihm gestellt wurden. **Regel 186.3 EPGVO** Der gerichtliche Sachverständige beschäftigt sich in seinem Gutachten nur mit den Fragen, die ihm gestellt wurden. ===== siehe auch ===== Regel 186 -> [[Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Beschreibt die Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen, einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.