====== Beschlussfassung im Verwaltungsausschuss ====== Artikel 12 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Beschlussfassung im Verwaltungsausschuss. **Artikel 12 (3)** Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsmitgliedstaaten, die eine Stimme abgeben, sofern in diesem Übereinkommen oder der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. ===== siehe auch ===== Artikel 12 -> [[Verwaltungsausschuss]] \\ Regelt die Zusammensetzung, Stimmrechte und Entscheidungsverfahren des Verwaltungsausschusses.