====== Beschlussfassung im Haushaltsausschuss ====== Artikel 13 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Beschlussfassung im Haushaltsausschuss. **Artikel 13 (3)** Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten. Zur Feststellung des Haushaltsplans ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten erforderlich. ===== siehe auch ===== Artikel 13 -> [[Haushaltsausschuss]] \\ Regelt die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung des Haushaltsausschusses.