====== Beschlussfähigkeit des Präsidiums ====== Artikel 15 (5) der [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] (EPGS) beschreibt die Bedingungen für die Beschlussfähigkeit des Präsidiums und die Entscheidungsfindung. **Artikel 15 (5) EPGS** Das Präsidium ist nur dann beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. ===== siehe auch ===== Artikel 15 EPGS -> [[Präsidium]] \\ Regelt die Zusammensetzung, Aufgaben und Entscheidungsverfahren des Präsidiums des Einheitlichen Patentgerichts.