====== Beschleunigungsanordnung ====== Regel 230.3 EPGVO erläutert die Entscheidung über eine Beschleunigungsanordnung im Berufungsverfahren. **Regel 230.3 EPGVO** Nachdem er den Parteien rechtliches Gehör gewährt hat, entscheidet der Spruchkörper so bald wie möglich, ob eine Beschleunigungsanordnung gemäß Regel 225(e) erlassen wird. ===== siehe auch ===== Regel 230 -> [[Aufnahme in das Register (Berufungsgericht)]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Aufnahme der Berufung in das Register des Berufungsgerichts.