====== Beschleunigung bei Antrag auf einstweilige Maßnahmen ====== Regel 40 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, das Verfahren zu beschleunigen, wenn ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt wurde. **Regel 40 (1) EPGVO** Der Berichterstatter beschleunigt das Verfahren vor der Zentralkammer, wenn ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt wurde. ===== siehe auch ===== Regel 40 EPGVO -> [[Beschleunigtes Verfahren vor der Zentralkammer]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, das Verfahren vor der Zentralkammer zu beschleunigen, insbesondere wenn ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt wurde oder das Verletzungsverfahren nicht ausgesetzt wurde.