====== Beschleunigtes Verfahren vor der Zentralkammer ====== Regel 40 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, das Verfahren vor der Zentralkammer zu beschleunigen, insbesondere wenn ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt wurde oder das Verletzungsverfahren nicht ausgesetzt wurde. Regel 40 (1) EPGVO -> [[Beschleunigung bei Antrag auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, das Verfahren zu beschleunigen, wenn ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt wurde. Regel 40 (2) EPGVO -> [[Beschleunigung bei Verweisung der Widerklage auf Nichtigerklärung]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, das Verfahren zu beschleunigen, wenn die Regional- oder Lokalkammer die Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verwiesen hat und die Verletzungsklage nicht ausgesetzt wurde. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.