====== Beschleunigtes Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ====== Regel 298 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) behandelt die Möglichkeit, ein Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt zu beschleunigen. **Regel 298 EPGVO** Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei beantragen, dass ein Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren (einschließlich eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens) vor dem Europäischen Patentamt gemäß dem Verfahren des Europäischen Patentamts beschleunigt wird. Das Gericht kann sein Verfahren gemäß Regel 295(a) aussetzen, bis über einen solchen Antrag und ein nachfolgendes beschleunigtes Verfahren entschieden ist. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Abschnitt 4, Kapitel 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 4 – AUSSETZUNG DES VERFAHRENS|Aussetzung des Verfahrens]] \\ Behandelt die Aussetzung des Verfahrens und die Möglichkeit der Beschleunigung von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.