====== Beschleunigtes Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ====== Regel 298 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, das Europäische Patentamt um die Beschleunigung eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens zu ersuchen und das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen. Regel 298 (1) EPGVO -> [[Ermessen des Gerichts zur Beschleunigung]] \\ Erlaubt dem Gericht, das Europäische Patentamt um die Beschleunigung eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens zu ersuchen. Regel 298 (2) EPGVO -> [[Aussetzung des Verfahrens]] \\ Erlaubt dem Gericht, das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Beschleunigung auszusetzen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.